Allgemeine Geschäftsbedingungen · Fassung vom 7. August 2026
Bitte lesen Sie die folgenden Punkte, bevor Sie uns Ware anvertrauen.
Haftung für gelagerte Ware. Für Verlust oder Beschädigung Ihrer Ware während der Lagerung haften wir bis zu 2.500,00 € je Schadensfall und bis zu 50.000,00 € für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahres (Nummer 12.3). Für Schäden, die bei der Bearbeitung Ihrer Ware entstehen, haften wir bis zu 50.000,00 € je Schadensfall.
Sie sollten Ihre Ware selbst versichern. Wir schulden keine Versicherung des Warenwerts (Nummer 13). Verfügen Sie bereits über eine Warenversicherung, lässt sich unser Lager dort in der Regel als sogenanntes Außenlager mit anmelden. Legen Sie uns einen Nachweis vor, gilt die mit Ihnen vereinbarte Wertgrenze; ohne Nachweis nehmen wir Ware nur bis zu einem Wert von 5.000,00 € an (Nummer 13.3).
Bestimmte Waren nehmen wir nicht an. Dazu gehören insbesondere Akkumulatoren, Lithiumbatterien, Powerbanks, Geräte mit fest verbautem Akku sowie Gefahrgut (Nummer 5).
Sie müssen im Verpackungsregister registriert sein. Ohne Nachweis Ihrer Registrierung und Systembeteiligung dürfen wir für Sie gesetzlich nicht tätig werden (Nummer 4.6).
Wir versenden nicht weltweit. Ausgeschlossen sind Ziele außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union sowie die USA, US-Territorien und Kanada (Nummer 8.2).
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Fulfillment-, Prep-, Lager- und Versandleistungen zwischen Home Hub Store, Inhaber Wladislaw Janin, Kirchstraße 3, 56424 Staudt (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber.
1.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. Der Auftraggeber sichert bei Vertragsschluss zu, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
1.4 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
1.5 Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) finden keine Anwendung.
2.1 Der Vertrag kommt durch Registrierung des Auftraggebers im Kundenportal des Auftragnehmers und deren Freigabe durch den Auftragnehmer zustande. Ein Anspruch auf Freigabe besteht nicht; der Auftragnehmer kann die Freigabe ohne Angabe von Gründen verweigern.
2.2 Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen bei der Registrierung ausdrücklich an. Änderungen dieser Bedingungen teilt der Auftragnehmer in Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Zugang, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen; auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Bei Widerspruch ist jede Partei zur Kündigung nach Nummer 15 berechtigt.
2.3 Für die Nutzung des Kundenportals gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen für das Kundenportal, die diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt sind. Bei Widersprüchen gehen diese Bedingungen vor.
2.4 Der Zugang zum Kundenportal ist personenbezogen. Der Auftraggeber hat seine Zugangsdaten geheim zu halten und den Auftragnehmer bei Verdacht auf unbefugte Nutzung unverzüglich zu unterrichten. Handlungen, die über den Zugang des Auftraggebers vorgenommen werden, sind ihm zuzurechnen, sofern er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat.
2.5 Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit des Kundenportals. Er wird sich um einen möglichst störungsfreien Betrieb bemühen und Wartungsarbeiten nach Möglichkeit ankündigen. Angaben im Portal dienen der Information; maßgeblich für die Abrechnung sind die vom Auftragnehmer erfassten Daten.
3.1 Der Auftragnehmer erbringt nach Maßgabe der jeweils vereinbarten Leistungen insbesondere folgende Tätigkeiten:
3.1.1 Warenannahme und Wareneingang. Annahme angelieferter Ware, Erfassung, Zählung und Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden sowie Erfassung im Warenwirtschaftssystem.
3.1.2 Prep und Konfektionierung. Etikettierung, insbesondere mit Versand- und Identifikationsetiketten der Marktplatzbetreiber, Verpacken, Umverpacken, Bündeln, Polstern und vergleichbare vorbereitende Tätigkeiten nach Vorgabe des Auftraggebers.
3.1.3 Lagerung. Verwahrung der Ware in den Betriebsräumen des Auftragnehmers.
3.1.4 Versand. Kommissionierung, Verpackung und Übergabe an das Transportunternehmen, insbesondere Weiterleitung an Logistikzentren von Marktplatzbetreibern sowie Versand an Endkunden des Auftraggebers.
3.1.5 Retourenbearbeitung. Annahme, Sichtung und Zuordnung zurückgesandter Ware, Wiedereinlagerung verkaufsfähiger Ware sowie Aussonderung nicht verkaufsfähiger Ware nach Maßgabe von Nummer 9.
3.2 Eine Sichtprüfung nach Nummer 3.1.1 umfasst ausschließlich äußerlich erkennbare Merkmale. Eine Prüfung auf Vollständigkeit im Verhältnis zu Lieferscheinen Dritter, auf Funktionsfähigkeit, Qualität, Verkehrsfähigkeit, Kennzeichnungskonformität oder auf das Bestehen von Rechten Dritter ist nicht geschuldet und findet nicht statt.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen Dritter zu bedienen. Er haftet insoweit für deren sorgfältige Auswahl.
3.4 Bearbeitungs- und Versandzeiten, insbesondere ein Annahmeschluss für den taggleichen Versand um 12:00 Uhr, sind angestrebte Zielzeiten und keine verbindlich zugesagten Fristen. Ein Fixgeschäft wird nicht begründet. Die Vereinbarung verbindlicher Fristen bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
4.1 Avisierung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Anlieferung vor deren Eintreffen über das Kundenportal anzumelden und dabei Art, Menge, Gebindeanzahl und, soweit bekannt, Sendungsnummer und Transportunternehmen anzugeben. Die Avisierung ist Hauptpflicht.
4.2 Stammdaten. Der Auftraggeber hat seine Firmierung, Anschrift, Rechnungsanschrift, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Ansprechpartner vollständig und richtig anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile aus unrichtigen oder veralteten Angaben, insbesondere für umsatzsteuerliche Folgen einer fehlenden oder unzutreffenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, haftet der Auftraggeber.
4.3 Verfügungsbefugnis. Der Auftraggeber sichert zu, über die eingelieferte Ware uneingeschränkt verfügungsbefugt zu sein. Rechte Dritter an der Ware, insbesondere Eigentumsvorbehalte von Lieferanten, Sicherungsübereignungen, Pfandrechte und Kommissionsverhältnisse, hat er dem Auftragnehmer vor Einlieferung in Textform offenzulegen. Unterbleibt die Offenlegung, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei.
4.4 Verkehrsfähigkeit. Der Auftraggeber sichert zu, dass die Ware in der Europäischen Union verkehrsfähig ist, allen produktbezogenen Anforderungen genügt, insbesondere den Vorgaben zur Kennzeichnung, zur CE-Konformität, zum Verpackungsgesetz und zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, und dass sie keine Rechte Dritter, insbesondere keine Marken-, Urheber-, Patent- oder Geschmacksmusterrechte, verletzt.
4.5 Angaben zur Ware. Der Auftraggeber hat Maße und Gewichte seiner Artikel richtig anzugeben, soweit diese in die Wahl der Verpackung oder des Versandprodukts eingehen.
4.6 Verpackungsrecht. Der Auftraggeber ist Hersteller und Inverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes, und zwar auch hinsichtlich der Versandverpackung, die der Auftragnehmer stellt und berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
4.6.1 sich vor der ersten Einlieferung im Verpackungsregister LUCID registrieren zu lassen und sich für sämtliche systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem dualen System zu beteiligen,
4.6.2 dem Auftragnehmer seine Registrierungsnummer sowie den Nachweis der Systembeteiligung vor der ersten Einlieferung und danach auf Verlangen, höchstens jedoch einmal jährlich, in Textform vorzulegen, und
4.6.3 den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, wenn die Registrierung oder die Systembeteiligung endet, ruht oder sich ändert.
4.7 Der Auftragnehmer ist gesetzlich verpflichtet, die Registrierung und Systembeteiligung seiner Auftraggeber zu prüfen. Liegen die Nachweise nach Nummer 4.6.2 nicht vor, ist es ihm untersagt, Ware des Auftraggebers zu lagern, zu verpacken, zu adressieren oder zu versenden. Der Auftragnehmer verweigert in diesem Fall die Leistung, ohne dass dem Auftraggeber daraus Ansprüche erwachsen; die Pflicht zur Zahlung des Lagerentgelts für bereits eingelagerte Ware bleibt unberührt.
4.8 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, Bußgeldern und behördlichen Maßnahmen frei, die darauf beruhen, dass er seinen Pflichten aus Nummer 4.6 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. Dies umfasst angemessene Rechtsverfolgungskosten.
4.9 Zoll und Ausfuhr. Bei grenzüberschreitendem Versand hat der Auftraggeber alle erforderlichen Angaben und Unterlagen beizubringen und die Einhaltung zoll-, außenwirtschafts- und sanktionsrechtlicher Vorschriften sicherzustellen.
4.10 Verletzt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten, kann der Auftragnehmer die Leistung bis zur Nachholung verweigern. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer hierdurch entsteht, ist ihm nach den jeweils gültigen Sätzen, hilfsweise nach Aufwand, zu vergüten.
5.1 Von der Annahme, Lagerung und Bearbeitung ausgeschlossen sind:
5.1.1 Gefahrgut im Sinne der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere nach ADR;
5.1.2 Akkumulatoren, Lithiumbatterien, Powerbanks sowie Geräte mit fest verbauten Lithiumbatterien;
5.1.3 entzündliche, ätzende, giftige, radioaktive, selbstentzündliche oder explosive Stoffe sowie Druckgasbehälter und Aerosole;
5.1.4 Waffen, Munition und Gegenstände, deren Besitz oder Handel einer Erlaubnis bedarf;
5.1.5 lebende Tiere, Pflanzen, leicht verderbliche Waren sowie Waren, die einer durchgehenden Kühlung bedürfen;
5.1.6 Arzneimittel, Betäubungsmittel und Waren, die einer besonderen behördlichen Überwachung unterliegen;
5.1.7 Bargeld, Edelmetalle, Schmuck, Wertpapiere, Kunstgegenstände und vergleichbare Wertsachen;
5.1.8 Waren, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder Rechte Dritter verletzen.
5.2 Der Auftraggeber sichert zu, keine Ware nach Nummer 5.1 einzuliefern. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eingehende Ware auf einen Verstoß zu untersuchen.
5.3 Liefert der Auftraggeber gleichwohl ausgeschlossene Ware ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme zu verweigern, die Ware auf Kosten des Auftraggebers zurückzusenden oder, sofern eine Rücksendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sie auf Kosten des Auftraggebers fachgerecht entsorgen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug darf der Auftragnehmer ohne vorherige Ankündigung handeln.
5.4 Für jeden Fall der Einlieferung ausgeschlossener Ware nach Nummer 5.1.1 bis 5.1.4 schuldet der Auftraggeber einen pauschalierten Aufwandsersatz in Höhe von 250,00 €. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Aufwand nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.5 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter und von behördlichen Maßnahmen frei, die auf der Einlieferung ausgeschlossener Ware beruhen.
6.1 Der Auftragnehmer nimmt avisierte Ware werktags von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 14:30 Uhr an. Außerhalb dieser Zeiten sowie an gesetzlichen Feiertagen am Sitz des Auftragnehmers besteht keine Annahmepflicht. Der Auftragnehmer kann die Annahmezeiten ändern; er teilt dies mindestens zwei Wochen vorher in Textform oder über das Kundenportal mit. Ein Anspruch auf Annahme zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Annahmezeiten besteht nicht.
6.2 Nicht avisierte Sendungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht avisierte Sendungen zurückzuweisen. Nimmt er sie gleichwohl an, schuldet der Auftraggeber einen Bearbeitungszuschlag in Höhe von 7,50 € je Sendung. Für nicht avisierte Sendungen haftet der Auftragnehmer nicht für Fehlmengen, weil ein Sollbestand, gegen den geprüft werden könnte, nicht besteht.
6.3 Nicht zuordenbare Sendungen. Kann eine angenommene Sendung keinem Auftraggeber zugeordnet werden, benachrichtigt der Auftragnehmer die ihm bekannten in Betracht kommenden Auftraggeber. Erfolgt binnen vierzehn Tagen ab Eingang keine Zuordnung, gilt die Sendung als verwaiste Ware im Sinne von Nummer 15.4.
6.4 Der Auftragnehmer erfasst die tatsächlich empfangene Menge sowie festgestellte Schäden und dokumentiert diese im Kundenportal. Diese Erfassung ist für das Vertragsverhältnis maßgeblich.
6.5 Rügeobliegenheit. Der Auftraggeber hat die im Kundenportal dokumentierte Eingangserfassung unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen die erfasste Menge, gegen festgestellte Schäden oder gegen die Zuordnung sind dem Auftragnehmer binnen sieben Tagen ab Bereitstellung im Portal in Textform mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Erfassung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar war; in diesem Fall ist die Rüge unverzüglich nach Entdeckung zu erheben. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
6.6 Weicht die empfangene von der avisierten Menge ab, gilt der Wareneingang mit der tatsächlich empfangenen Menge als abgeschlossen. Eine Nachlieferung ist als eigener Wareneingang zu avisieren und wird gesondert berechnet.
6.7 Beschädigt angelieferte Ware wird gesondert erfasst und nicht eingelagert. Der Auftraggeber entscheidet binnen vierzehn Tagen nach Mitteilung über den weiteren Umgang. Trifft er keine Entscheidung, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Nummer 9.4 zu verfahren.
7.1 Der Auftragnehmer lagert die Ware getrennt nach Auftraggebern. Eine Vermischung mit Ware anderer Auftraggeber im Sinne des § 469 HGB findet nicht statt.
7.2 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Lagerplatz oder eine bestimmte Lagerfläche. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware innerhalb seiner Betriebsräume umzulagern.
7.3 Kapazität und Wertgrenze. Ohne gesonderte Vereinbarung in Textform ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme abzulehnen, soweit
7.3.1 der Auftraggeber mehr als zwei Palettenstellplätze gleichzeitig belegen würde oder
7.3.2 der Warenwert der für den Auftraggeber gelagerten Ware insgesamt 10.000,00 € übersteigen würde oder
7.3.3 der Warenwert einer einzelnen Einlieferung 5.000,00 € übersteigt.
7.4 Wertdeklaration. Ware, deren Wert die Grenzen nach Nummer 7.3 übersteigt, darf nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform eingelagert werden. Unterbleibt die Deklaration, gelten die Haftungsgrenzen nach Nummer 12 auch dann, wenn der tatsächliche Wert höher ist.
7.5 Zutritt zum Lager. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Zutritt zu den Betriebsräumen besteht nicht. Der Auftragnehmer gewährt Zutritt nach vorheriger Terminvereinbarung in Textform und nur in Begleitung. Der Auftraggeber hat die Betriebs- und Sicherheitsanweisungen zu befolgen. Der Zutritt kann verweigert werden, soweit Betriebsabläufe oder die Vertraulichkeit gegenüber anderen Auftraggebern dies erfordern.
7.6 Verpackungsmaterial. Vom Auftragnehmer gestelltes Verpackungs- und Versandmaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sein Eigentum.
7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über besondere Anforderungen an die Lagerung, insbesondere über Temperatur- oder Feuchtigkeitsempfindlichkeit sowie über Mindesthaltbarkeitsdaten, vor Einlieferung in Textform zu unterrichten. Ohne solche Angaben schuldet der Auftragnehmer nur die Lagerung unter üblichen Bedingungen in einem trockenen, verschlossenen Raum.
8.1 Der Versand erfolgt über das vom Auftragnehmer beauftragte Transportunternehmen. Der Auftragnehmer wählt Versandart und Verpackung nach billigem Ermessen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
8.2 Ausgeschlossene Versandziele. Der Versand in Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner der Versand in Gebiete, die zwar zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gehören, jedoch nicht zum Zollgebiet der Union, sowie in die Vereinigten Staaten von Amerika, deren Territorien und nach Kanada. Ein Versand in diese Gebiete bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
8.3 Transportschäden. Für Verlust und Beschädigung während der Beförderung haftet der Auftragnehmer nur nach denselben Regeln und in derselben Höhe, wie er selbst Ansprüche gegen das Transportunternehmen durchsetzen kann. Der Auftragnehmer tritt seine Ansprüche gegen das Transportunternehmen auf Verlangen an den Auftraggeber ab; der Auftraggeber nimmt die Abtretung an.
8.4 Der Auftragnehmer schuldet keine Transportversicherung. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers und auf dessen Kosten.
8.5 Kann eine Sendung nicht zugestellt werden, trägt der Auftraggeber die Kosten der Rücksendung sowie der erneuten Einlagerung.
9.1 Der Auftragnehmer nimmt Retouren des Auftraggebers an, sichtet sie, ordnet sie nach Möglichkeit zu und lagert verkaufsfähige Ware wieder ein. Die Bearbeitung erfolgt gesammelt in einem Rhythmus von etwa zwei Wochen; eine feste Bearbeitungsfrist wird nicht zugesagt.
9.2 Die Beurteilung der Verkaufsfähigkeit erfolgt nach äußerlichem Erscheinungsbild. Eine Funktions-, Qualitäts- oder Vollständigkeitsprüfung ist nicht geschuldet. Der Auftragnehmer prüft keine Gewährleistungsansprüche und leistet keine Erstattungen an Endkunden des Auftraggebers.
9.3 Retouren ohne erkennbare Zuordnung werden nach Nummer 6.3 behandelt.
9.4 Entsorgung. Nicht verkaufsfähige Ware wird nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform entsorgt. Der Auftragnehmer dokumentiert die Entsorgung. Trifft der Auftraggeber trotz Aufforderung binnen vierzehn Tagen keine Entscheidung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen oder zurückzusenden. Die Kosten der Entsorgung trägt der Auftraggeber auch dann, wenn die Ware wertlos ist.
10.1 Die Vergütung richtet sich nach den zwischen den Parteien individuell vereinbarten Konditionen. Diese werden bei Vertragsschluss in Textform festgelegt und sind diesem Vertrag als Anlage 3 (Konditionenblatt) beigefügt. Das Konditionenblatt ist Vertragsbestandteil.
10.2 Die vereinbarten Konditionen gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber. Sie begründen keinen Anspruch anderer Auftraggeber auf gleiche oder vergleichbare Konditionen.
10.3 Für Leistungen, die im Konditionenblatt nicht aufgeführt sind, wird eine Vergütung gesondert in Textform vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ist der Auftragnehmer zur Erbringung dieser Leistung nicht verpflichtet.
10.4 Maßgeblich für die Preisermittlung ist das Datum der Leistungserbringung. Für Leistungen, die vor einer Anpassung der Konditionen erbracht wurden, gilt die zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Fassung fort.
10.5 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Auftraggebern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt die Abrechnung im Reverse-Charge-Verfahren, sofern eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegt und nachgewiesen ist.
10.6 Lagerentgelt. Das Lagerentgelt wird je belegtem Lagerplatz und Auftraggeber berechnet. Nach Ablauf von vierzehn freien Tagen ab Belegungsbeginn beginnt der erste Abrechnungszeitraum von jeweils dreißig Tagen. Angefangene Abrechnungszeiträume werden voll berechnet. Eine Belegung endet, wenn der Lagerplatz sieben zusammenhängende Tage geräumt ist; kurzzeitige Räumungen, Teilentnahmen und Umlagerungen setzen die freien Tage nicht erneut in Lauf. Regal- und Palettenstellplätze werden zum gleichen Satz berechnet. Flächen, die ausschließlich der Bearbeitung dienen, sind entgeltfrei.
10.7 Mindestvergütung. Erreicht die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 45,00 € netto, wird die Differenz als Mindestvergütung berechnet. Weiterberechnete Entgelte des Transportunternehmens (Porto) werden auf die Mindestvergütung nicht angerechnet.
10.8 Die Abrechnung erfolgt monatlich. Rechnungen sind ohne Abzug binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
10.9 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
10.10 Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung oder bis zur Stellung einer angemessenen Sicherheit zu verweigern und Vorauszahlung zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware nach Nummer 11 bleibt unberührt.
10.11 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10.12 Anpassung der Preise. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Preise mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wenn sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten ändern, insbesondere Personal-, Energie-, Material-, Raum- oder Versicherungskosten. Die Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Anpassung außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu kündigen; auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen. Kostensenkungen sind bei der Anpassung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen.
10.13 Entgelte der Transportunternehmen. Entgelte, die dem Auftragnehmer vom Transportunternehmen berechnet werden, sind Durchlaufposten. Ändert das Transportunternehmen seine Entgelte, ändern sich die weiterberechneten Beträge entsprechend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Transportunternehmen, ohne dass es einer gesonderten Ankündigung bedarf. Der auf diese Entgelte erhobene Aufschlag des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt und ändert sich nur nach Nummer 10.12.
10.14 Sonderleistungen. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, insbesondere Sonderinventuren, Recherchen zu einzelnen Sendungen, die Zuordnung nicht avisierter oder unklarer Anlieferungen, das Bereitstellen von Auswertungen sowie die Bearbeitung von Anfragen Dritter, werden nach Aufwand mit 45,00 € je angefangener Viertelstunde berechnet. Der Auftragnehmer weist auf die Entgeltpflicht hin, bevor er mit der Leistung beginnt.
10.15 Standgeld. Überschreitet die Wartezeit bei einer Anlieferung dreißig Minuten ab dem vereinbarten Zeitfenster aus Gründen, die der Auftraggeber oder das von ihm beauftragte Transportunternehmen zu vertreten hat, wird die darüber hinausgehende Zeit nach Nummer 10.14 berechnet.
10.16 Rücklastschrift. Wird eine Lastschrift aus Gründen zurückgegeben, die der Auftraggeber zu vertreten hat, schuldet er den Ersatz der anfallenden Bankentgelte sowie einen pauschalierten Bearbeitungsaufwand von 10,00 €. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Aufwand nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
10.17 Abtretungsverbot. Der Auftraggeber kann Ansprüche gegen den Auftragnehmer nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform an Dritte abtreten. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
10.18 Bonitätsprüfung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Vertragsschluss sowie bei einer Erhöhung des Kontingents nach Nummer 7.3 Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bei Wirtschaftsauskunfteien einzuholen. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; das berechtigte Interesse liegt in der Absicherung des Vorleistungsrisikos, da der Auftragnehmer seine Leistungen erbringt, bevor er sie abrechnet.
10.19 Das Lagerentgelt fällt unabhängig davon an, ob der Auftraggeber die Ware veräußern kann. Insbesondere entbindet die Sperrung eines Verkäuferkontos des Auftraggebers bei einem Marktplatzbetreiber nicht von der Zahlungspflicht.
11.1 Dem Auftragnehmer steht wegen aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht sowie ein Zurückbehaltungsrecht an der in seinem Besitz befindlichen Ware und an den zugehörigen Unterlagen zu. Das vertragliche Pfandrecht besteht unabhängig davon, ob die gesicherte Forderung bestritten ist und welchem Vertragstyp sie entstammt. Das gesetzliche Pfandrecht nach § 475b HGB und das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bleiben daneben unberührt.
11.2 Das Pfandrecht entsteht mit der Übergabe der Ware an den Auftragnehmer.
11.3 Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung in Textform und fruchtlosem Ablauf einer Frist von einer Woche berechtigt, die Ware zu verwerten. Die Verwertung richtet sich nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Monatsfrist des § 1234 BGB eine Frist von einer Woche tritt (§ 371 HGB).
11.4 Die Androhung ist an die zuletzt vom Auftraggeber mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse zu richten. Der Auftragnehmer ist zum freihändigen Verkauf berechtigt, sofern die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat oder eine öffentliche Versteigerung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
11.5 Der Auftragnehmer rechnet über den Verwertungserlös ab und kehrt einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber aus. Reicht der Erlös zur Deckung nicht aus, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des Fehlbetrags verpflichtet.
11.6 Die Herausgabe der Ware erfolgt nur Zug um Zug gegen Ausgleich sämtlicher offener Forderungen.
12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
12.1.1 bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
12.1.2 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
12.1.3 nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
12.1.4 im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie.
12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Insoweit ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
12.3 Höchstbeträge. Die Haftung nach Nummer 12.2 ist der Höhe nach begrenzt. Dabei wird danach unterschieden, ob der Schaden bei der Bearbeitung der Ware oder an ruhender Lagerware eingetreten ist.
12.3.1 Für Schäden, die bei der Vorbereitung, Etikettierung, Konfektionierung, Kommissionierung oder Verpackung der Ware entstehen, haftet der Auftragnehmer bis zu 50.000,00 € je Schadenfall.
12.3.2 Für Verlust oder Beschädigung ruhender Lagerware, insbesondere durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder Abhandenkommen, haftet der Auftragnehmer bis zu 2.500,00 € je Schadenfall.
12.3.3 Für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres zusammen haftet der Auftragnehmer bis zu 50.000,00 €.
12.3.4 Als ein Schadenfall gilt auch die Summe mehrerer Schäden, die auf derselben Ursache beruhen.
12.3.5 Anteilige Verteilung. Übersteigen die in einem Versicherungsjahr begründeten Ansprüche mehrerer Auftraggeber zusammen den Höchstbetrag nach Nummer 12.3.3, werden die Ansprüche im Verhältnis ihrer Höhe zueinander anteilig gekürzt. Der Auftragnehmer teilt den betroffenen Auftraggebern die Berechnung mit. Die Reihenfolge, in der Ansprüche geltend gemacht werden, ist ohne Bedeutung.
12.4 Ausgeschlossene Schäden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Umsatzausfall, Produktionsausfall und Vermögensfolgeschäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die dem Auftraggeber daraus entstehen, dass ein Marktplatzbetreiber sein Verkäuferkonto sperrt, Lieferungen zurückweist oder Sanktionen verhängt.
12.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, auf der Beschaffenheit der Ware selbst, auf unzureichender Verpackung durch den Auftraggeber oder auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten beruhen.
12.6 Haftung für Verlust und Beschädigung der eingelagerten Ware. Für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Ware in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe des § 475 HGB. Er haftet nicht, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
12.7 Die Haftung nach Nummer 12.6 ist bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die Beträge nach Nummer 12.3 begrenzt. Eine Abweichung von § 475 HGB ist zulässig, weil der Auftraggeber kein Verbraucher ist; § 475h HGB steht der Begrenzung im unternehmerischen Verkehr nicht entgegen.
12.8 Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für Verlust, Beschädigung oder Wertminderung, die auf natürlicher Beschaffenheit der Ware, auf Schwund, auf Ablauf der Haltbarkeit oder darauf beruhen, dass der Auftraggeber besondere Anforderungen an die Lagerung entgegen Nummer 7.5 nicht mitgeteilt hat.
12.9 Nacherfüllungsvorrang. Bei mangelhafter Leistung ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Erst nach deren Fehlschlagen stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
12.10 Verjährung. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Nummer 12.1; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
12.11 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
13.1 Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden an Ware des Auftraggebers, die sich in seiner Obhut befindet, bis zu einem Höchstbetrag je Versicherungsjahr abdeckt. Eine Lagerhaftungs- oder Warenversicherung, die den vollen Wert der eingelagerten Ware abdeckt, besteht nicht und ist nicht geschuldet. Der Auftragnehmer schuldet weder den Abschluss noch die Aufrechterhaltung einer solchen Versicherung.
13.2 Versicherungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die eingelagerte Ware auf eigene Kosten zum Warenwert gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruchdiebstahl und Abhandenkommen, zu versichern und diesen Versicherungsschutz während der gesamten Lagerdauer aufrechtzuerhalten. Verfügt der Auftraggeber bereits über eine Inhalts- oder Warenversicherung, genügt es regelmäßig, die Betriebsstätte des Auftragnehmers bei seinem Versicherer als Außenlager anzumelden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber auf Anfrage die hierfür erforderlichen Angaben zur Betriebsstätte mit.
13.3 Nachweis und Wertgrenze. Der Auftraggeber weist das Bestehen des Versicherungsschutzes vor der ersten Einlagerung sowie auf Verlangen des Auftragnehmers, höchstens jedoch einmal jährlich, in Textform nach.
13.3.1 Liegt der Nachweis vor, gelten die im Konditionenblatt vereinbarten Wertgrenzen.
13.3.2 Liegt kein Nachweis vor, gilt ohne weitere Vereinbarung eine auf 5.000,00 € herabgesetzte Wertgrenze je Auftraggeber. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, die Annahme darüber hinausgehender Ware zu verweigern. Der Auftraggeber bestätigt bei Vertragsschluss, dass er auf die Versicherungspflicht nach Nummer 13.2 und auf die Haftungsbegrenzung nach Nummer 12.3.2 hingewiesen wurde.
13.3.3 Der Auftraggeber kann den Nachweis jederzeit nachreichen. Mit Vorlage gelten die vereinbarten Wertgrenzen ohne erneute Vereinbarung.
13.4 Regressverzicht. Der Auftraggeber wirkt darauf hin, dass sein Warenversicherer auf den Rückgriff gegen den Auftragnehmer verzichtet, soweit dessen Haftung nach Nummer 12 begrenzt ist. Kann ein Regressverzicht nicht erreicht werden, teilt der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer mit; die Parteien verständigen sich sodann über eine angemessene Anpassung der Wertgrenzen nach Nummer 7.3.
13.5 Kommt der Auftraggeber den Pflichten nach den Nummern 13.2 und 13.3 nicht nach, verbleibt das wirtschaftliche Risiko des Verlusts und der Beschädigung bei ihm, soweit die Haftung des Auftragnehmers nach Nummer 12 der Höhe nach begrenzt ist. Eine über Nummer 12 hinausgehende Einschränkung der Haftung des Auftragnehmers ist damit nicht verbunden.
14.1 Der Auftraggeber bleibt Hersteller und Inverkehrbringer seiner Produkte im Sinne der produktsicherheits- und produkthaftungsrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich Dienstleistungen und stellt keine Produkte her.
14.2 Der Auftragnehmer bringt keine eigenen Kennzeichen auf der Ware oder deren Verpackung an, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Kennzeichen des Auftragnehmers zu verwenden.
14.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Beschaffenheit, Kennzeichnung oder Verkehrsfähigkeit der Ware beruhen, einschließlich Ansprüchen aus Produkthaftung, Rückrufkosten und angemessener Rechtsverfolgungskosten.
14.4 Der Auftraggeber unterhält eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe und weist diese auf Verlangen nach.
14.5 Rückruf. Ordnet der Auftraggeber einen Rückruf an oder wird ein solcher behördlich angeordnet, wirkt der Auftragnehmer gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand mit. Eine eigene Rückrufverpflichtung des Auftragnehmers besteht nicht.
15.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
15.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei Zahlungsverzug mit mehr als zwei Monatsrechnungen, bei Einlieferung ausgeschlossener Ware, bei Verletzung der Zusicherungen nach Nummer 4.3 oder 4.4, bei Zahlungseinstellung sowie bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Mit Zugang der Kündigung werden sämtliche Forderungen des Auftragnehmers sofort fällig.
15.3 Der Auftraggeber hat die eingelagerte Ware binnen dreißig Tagen nach Wirksamwerden der Kündigung abzuholen oder auf eigene Kosten abholen zu lassen. Bis zur vollständigen Räumung fällt das Lagerentgelt weiter an. Die Herausgabe erfolgt Zug um Zug gegen Ausgleich offener Forderungen.
15.4 Verwaiste Ware. Holt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb der Frist nach Nummer 15.3 ab oder ist er über die zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten nicht erreichbar, fordert der Auftragnehmer ihn unter Fristsetzung von dreißig Tagen in Textform zur Abholung auf und weist auf die Folgen hin. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware nach Nummer 11.3 bis 11.5 zu verwerten oder, sofern eine Verwertung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
15.5 Auf Verlangen des Auftraggebers wirkt der Auftragnehmer gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand an der geordneten Übergabe an einen nachfolgenden Dienstleister mit.
16.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder das Ausbleiben von Leistungen, soweit diese auf Umständen beruhen, die er nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Naturereignisse, Feuer, Hochwasser, Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, Ausfall von Energie- oder Telekommunikationsversorgung, Ausfall von Schnittstellen oder Diensten Dritter, Störungen bei Transportunternehmen sowie Krankheit oder unfallbedingter Ausfall des Inhabers oder eingesetzter Mitarbeiter.
16.2 Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer eines solchen Hindernisses.
16.3 Dauert das Hindernis länger als vier Wochen an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen in diesem Fall nicht.
17.1 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des Versands personenbezogene Daten von Endkunden des Auftraggebers verarbeitet, handelt er als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. Verantwortlicher bleibt der Auftraggeber.
17.2 Die Einzelheiten regelt der Vertrag über die Auftragsverarbeitung, der als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages ist.
17.3 Für die Stamm-, Vertrags- und Abrechnungsdaten des Auftraggebers ist der Auftragnehmer selbst Verantwortlicher. Insoweit gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
18.3 Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
18.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
18.5 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.